Hinweis vorab: Ich bin kein Jurist. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Einordnung als Maker und Blogger. Ich habe alle Gesetzeszitate und Fakten nach bestem Wissen geprüft und mit Quellen belegt. Trotzdem übernehme ich keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität meiner Aussagen. Wenn du konkret handeln willst, frag bitte eine Anwältin oder einen Anwalt.
Das Recht auf Reparatur klingt nach einer einfachen Sache. Etwas geht kaputt, also reparierst du es. Doch genau das scheitert erstaunlich oft. Manchmal fehlen Ersatzteile. Manchmal schaltet ein Hersteller seine Server ab. Und manchmal stehen Gesetze im Weg, die eigentlich etwas ganz anderes schützen sollen.
In diesem Artikel geht es um eine Frage, die mich seit Wochen beschäftigt: Was darf ich mit meinem Gerät tun, wenn der Hersteller es im Stich lässt? Ich nenne solche Produkte „verwaiste Geräte“. Den Anfang macht mein eigener E-Scooter. Danach geht es um Smart-Home-Geräte, Firmware, Designrecht und amerikanisches Urheberrecht auf europäischen Rechnern. Am Ende steht eine klare Forderung.
Mein E-Scooter und die Casino-Domain
Mein aktuelles Reparaturkind ist ein Doc Green ESA 5000. Den Roller gab es unter anderem bei Lidl. Laut einem Test von China-Gadgets entspricht seine Form 1-zu-1 der des Xiaomi M365. Das wird später noch wichtig.
Vorne am Rad sitzt eine Radnabenabdeckung aus Kunststoff. Sie ist kein tragendes Teil. Sie hält nichts, sie bremst nichts, sie schützt nur die Nabe und sieht ordentlich aus. Genau dieses Teil ist bei mir kaputt.
Also suchte ich ein Originalteil. Ich fand keins. Beim Hersteller kam ich ebenfalls nicht weiter. Denn die Domain, die bei Händlern noch als Service-Adresse auftaucht, zeigt inzwischen etwas völlig anderes. Stand September 2026 steht dort eine polnischsprachige Seite über Online-Casinos, mit Bonusangeboten und Lizenzhinweisen aus Curacao.
Dabei ist mir eine saubere Formulierung wichtig. Eine umgewidmete Domain beweist keine Insolvenz. Ich weiß nicht, was aus dem Unternehmen hinter der Marke geworden ist. Ich weiß nur zwei Dinge: Einen Hersteller-Support erreiche ich nicht mehr, und ein Original-Ersatzteil habe ich nicht gefunden.
Damit steht ein funktionierender Roller vor einer absurden Frage. Wird er wegen eines Plastikteils zu Elektroschrott? Genau hier stößt das Recht auf Reparatur an seine Grenzen.
Drei Wege zu einem einzigen Plastikteil
Für die Radabdeckung gibt es in der Praxis drei Wege.
Erstens das Originalteil. Das fällt in meinem Fall aus, weil ich keins finde.
Zweitens ein Nachbauteil eines Drittanbieters. Bei Amazon fand ich eine Abdeckung, die als passend für den Xiaomi M365 und mehrere Nachfolgemodelle angeboten wird. Sie kostete zum Zeitpunkt meiner Suche 6,99 Euro. Ob dieses Teil mit Zustimmung eines Rechteinhabers entsteht, weiß ich nicht. Das kann ich als Käufer auch gar nicht prüfen.
Drittens der Eigendruck. Auf MakerWorld liegt ein Modell mit dem Titel „Xiaomi M365 Original Front wheel cover“. Laut Druckprofil braucht es rund 1,2 Stunden auf einem Bambu Lab A1 und etwa 26 Gramm PETG. Bei einem Filamentpreis von ungefähr 20 Euro pro Kilogramm lägen die reinen Materialkosten also bei gut 50 Cent. Strom und Verschleiß kommen dazu, bleiben aber überschaubar.
Der Uploader stellt die Datei unter der Lizenz CC0 bereit, also als gemeinfrei. Das klingt nach Freiheit. Allerdings kann eine Lizenz nur Rechte freigeben, die der Lizenzgeber selbst hat. Ob der Uploader Rechte an dieser Form besitzt, weiß ich nicht. Ich unterstelle ihm auch nichts. Trotzdem zeigt diese Unklarheit, wie wenig Orientierung Nutzer im Alltag haben.
Und damit sind wir beim Kern: Welcher dieser Wege ist überhaupt erlaubt? Und was passiert, wenn es gar keinen Weg mehr gibt?
Was ist ein verwaistes Gerät?
Bevor es juristisch wird, kurz zur Begriffsklärung. Ein verwaistes Gerät ist für mich ein Produkt, das technisch noch funktioniert oder mit wenig Aufwand wieder funktionieren könnte. Der Hersteller leistet aber keine Unterstützung mehr.
Dafür gibt es verschiedene Gründe. Zum Beispiel verschwindet ein Hersteller vom Markt. Oder er stellt die Ersatzteilversorgung ein. Oder er schaltet die Server ab, von denen das Gerät abhängt. In allen Fällen bleibt der Kunde mit einem Gerät zurück, das er bezahlt hat, aber nicht mehr sinnvoll nutzen kann.
Den Begriff habe ich bewusst gewählt. Das Urheberrecht kennt nämlich bereits „verwaiste Werke“. Die EU hat dafür 2012 die Richtlinie 2012/28/EU beschlossen. Deutschland regelt das Thema seitdem in den §§ 61 ff. UrhG. Gemeint sind grob gesagt Werke, deren Rechteinhaber trotz sorgfältiger Suche nicht auffindbar ist. Für solche Werke erlaubt das Gesetz bestimmten Einrichtungen, etwa Bibliotheken und Archiven, eine Nutzung unter strengen Bedingungen.
Diese Idee finde ich spannend. Denn sie zeigt: Der Gesetzgeber hat schon einmal anerkannt, dass Schutzrechte ohne auffindbaren Inhaber zum Problem werden können. Für Bücher und Filme gibt es eine Lösung. Für Ersatzteile und Geräte fehlt sie bisher. Darauf komme ich am Ende zurück.
Designrecht statt Patent: Wer schützt die Radabdeckung?
Viele denken bei Ersatzteilen sofort an Patente. Bei Verkleidungen trifft das aber meist nicht den Punkt. Patente schützen in der Regel technische Erfindungen. Eine Radabdeckung aus Kunststoff ist selten eine Erfindung. Sie hat vor allem eine Form.
Formen schützt dagegen das Designrecht. In Deutschland regelt das Designgesetz, kurz DesignG, den Schutz eingetragener Designs. Dieser Schutz entsteht nicht automatisch. § 27 Abs. 1 DesignG sagt dazu: „Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.“
Außerdem ist der Schutz zeitlich begrenzt. § 27 Abs. 2 DesignG lautet: „Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.“
Allerdings gibt es diese 25 Jahre nicht geschenkt. Der Inhaber muss den Schutz regelmäßig verlängern. So steht es in § 28 Abs. 1 Satz 1 DesignG: „Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis 25. Jahr der Schutzdauer bewirkt.“
Zahlt der Inhaber nicht, endet der Schutz. § 28 Abs. 3 DesignG formuliert es knapp: „Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer.“
Für das Recht auf Reparatur bei verwaisten Geräten ist das ein wichtiger Punkt. Denn ein Hersteller, den niemand mehr erreicht, zahlt vermutlich auch keine Verlängerungsgebühren. Sicher weißt du das aber nur, wenn du im Register nachschaust. Dazu später mehr.
Übrigens können neben dem Designrecht noch andere Rechte eine Rolle spielen, zum Beispiel Markenrechte an einem Logo. Die behandle ich hier nur am Rande.
Privat nachdrucken: Was § 40 DesignG erlaubt
Jetzt die gute Nachricht für alle, die selbst reparieren. Das Designgesetz enthält eine Ausnahme für den privaten Bereich. § 40 DesignG beginnt so: „Rechte aus einem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;“
Nach meinem Verständnis bedeutet das: Wenn ich für meinen eigenen Roller eine Radabdeckung drucke und sie selbst montiere, handle ich privat und nicht gewerblich. Ein etwaiges Design kann mir in diesem Fall nicht entgegengehalten werden.
Viele Maker glauben das Gegenteil. Sie denken, das Nachdrucken sei grundsätzlich verboten. Das stimmt so nicht. Die private, nichtgewerbliche Nutzung nimmt das Gesetz ausdrücklich aus.
Allerdings hat diese Ausnahme klare Grenzen. Sie gilt nur, solange beide Bedingungen erfüllt sind: privater Bereich und nichtgewerblicher Zweck. Sobald ich das Teil verkaufe, gegen Geld für andere drucke oder es als Dienstleistung anbiete, verlasse ich diesen Bereich. Dann greift die Ausnahme nicht mehr.
Außerdem schützt § 40 DesignG nur vor Ansprüchen aus dem Designrecht. Andere Rechte bleiben davon unberührt. Ein nachgedrucktes Herstellerlogo ist zum Beispiel eine Frage des Markenrechts. Deshalb mein praktischer Rat: Lass Logos und Markennamen beim Nachdruck einfach weg. Für die Funktion braucht die Abdeckung sie ohnehin nicht.
Das private Recht auf Reparatur ist also stärker, als viele denken. Das eigentliche Problem liegt woanders.
Die Reparaturklausel und ihr Haken
Seit 2020 kennt das deutsche Designgesetz eine sogenannte Reparaturklausel. Sie steht in § 40a Abs. 1 DesignG: „Es besteht kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und das allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.“
Das ist ein großer Schritt. Denn diese Klausel unterscheidet nicht zwischen privat und gewerblich. Ein Roller ist nach meinem Verständnis ein komplexes Erzeugnis, die Radabdeckung ein Bauelement davon. Wer sie zur Reparatur nachbaut, um das ursprüngliche Aussehen wiederherzustellen, bewegt sich also grundsätzlich im Anwendungsbereich.
Allerdings knüpft das Gesetz daran eine Bedingung. § 40a Abs. 2 DesignG verlangt, dass „die Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des zu Reparaturzwecken verwendeten Erzeugnisses durch Verwendung einer Kennzeichnung oder in einer anderen geeigneten Form unterrichtet werden“. Wer ein Nachbauteil anbietet, muss also klar machen, dass es kein Originalteil ist.
Dann kommt jedoch der eigentliche Haken. Er versteckt sich in den Übergangsvorschriften. § 73 Abs. 2 DesignG lautet: „§ 40a gilt nicht für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurde.“
Das bedeutet: Für ältere Designs gilt die Reparaturklausel nicht. Und weil der Designschutz bis zu 25 Jahre laufen kann, bleiben ältere Designs nach dieser Regel noch lange gegen Reparaturteile einsetzbar. Viele Geräte, die heute kaputtgehen, stammen genau aus dieser Zeit.
Warum die Werkstatt um die Ecke das Nachsehen hat
Jetzt wird es absurd. Stell dir eine kleine Zweiradwerkstatt vor. Ein Kunde bringt einen Roller mit gebrochener Verkleidung. Der Hersteller liefert kein Ersatzteil. Die Werkstatt hat einen 3D-Drucker und könnte das Teil in einer Stunde drucken.
Darf sie das? Die private Ausnahme aus § 40 DesignG hilft ihr nicht, denn sie handelt gewerblich. Die Reparaturklausel aus § 40a DesignG hilft nur, wenn das betroffene Design nach dem Stichtag angemeldet wurde oder gar kein wirksames Design besteht. Die Werkstatt müsste also zuerst prüfen, ob es ein eingetragenes Design gibt, wann der Inhaber es angemeldet hat und ob er es noch aufrechterhält. Das leistet im Alltag kaum ein Betrieb.
Gleichzeitig beobachte ich etwas anderes. Die gleichen Teile gibt es oft problemlos auf großen Marktplätzen, angeboten von Händlern, die ich als Kunde kaum greifen kann. Ob diese Teile rechtmäßig sind, kann ich nicht beurteilen. Mein Eindruck ist aber: Wer eine Adresse, ein Impressum und einen Ruf hat, trägt das Risiko. Wer anonym aus der Ferne verkauft, trägt es praktisch kaum.
Das ist meine persönliche Einschätzung, keine belegte Statistik. Trotzdem finde ich sie bemerkenswert. Denn im Ergebnis trifft das System ausgerechnet die lokalen Betriebe, die ordentlich arbeiten, Steuern zahlen und Kunden vor Ort beraten. Der Ersatzteilmarkt wandert dorthin, wo niemand genau hinschaut.
Ein echtes Recht auf Reparatur müsste genau das umdrehen.
Das neue Recht auf Reparatur im BGB
Seit Sommer 2026 gibt es in Deutschland ein gesetzliches Recht auf Reparatur. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 trat am 23. Juli 2026 in Kraft. Es ergänzt vor allem das Kaufrecht im BGB.
Eine Neuerung betrifft die Gewährleistung. Der neue § 475e Abs. 5 BGB lautet: „Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.“ Wer sich also für eine Reparatur statt für ein Neugerät entscheidet, bekommt ein Jahr mehr Zeit.
Außerdem gibt es jetzt eine Reparaturverpflichtung des Herstellers. Besonders spannend für dieses Thema ist § 479c BGB: „Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.“
Das ist eine klare Ansage an Hersteller, die für ein Plastikteil Mondpreise verlangen. Ein Ersatzteilpreis, der jede Reparatur wirtschaftlich sinnlos macht, passt nicht zu diesem Satz.
Die Zustimmung in der Bevölkerung ist übrigens groß. Laut einer Umfrage im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands von Anfang 2025 fanden es 89 Prozent der Befragten wichtig, dass es ein bundesweites Recht auf Reparatur gibt.
Das klingt also gut. Doch bei genauerem Hinsehen zeigen sich zwei große Einschränkungen. Die erste betrifft den 3D-Druck, die zweite den Anwendungsbereich.
3D-Druck im Gesetz, aber mit Vorbehalt
Ein Satz im neuen BGB hat mich als Maker wirklich überrascht. § 479e Satz 2 BGB lautet: „Die Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3-D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese Ersatzteile im Einklang mit der Rechtsordnung, beispielsweise mit den Anforderungen an die Produktsicherheit oder mit den Rechten des geistigen Eigentums, stehen.“
Der 3D-Drucker steht also jetzt ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das ist ein starkes Signal. Hersteller dürfen gedruckte Ersatzteile nicht einfach aussperren.
Allerdings steckt im Nebensatz die entscheidende Einschränkung. Die gedruckten Teile müssen „im Einklang mit der Rechtsordnung“ stehen, und zwar ausdrücklich auch mit den „Rechten des geistigen Eigentums“. Damit verweist das neue Recht auf Reparatur direkt zurück auf das Designrecht.
Für die Werkstatt aus dem letzten Abschnitt ändert das also wenig. Besteht ein altes Design aus der Zeit vor Dezember 2020, hilft ihr § 479e BGB nach meinem Verständnis nicht weiter. Der Hersteller darf das gedruckte Teil zwar nicht behindern. Aber der Designinhaber kann weiterhin seine Rechte geltend machen.
Man kann es so zusammenfassen: Das Recht auf Reparatur kennt den 3D-Drucker, aber das Designrecht behält das letzte Wort.
Außerdem spricht die Norm von unabhängigen Reparaturbetrieben. Privatleute erwähnt sie nicht ausdrücklich. Für sie bleibt deshalb § 40 DesignG der wichtigere Anker.
Wer vom Recht auf Reparatur profitiert und wer nicht
Die zweite Einschränkung betrifft den Anwendungsbereich. Die Reparaturverpflichtung gilt nicht für alle Produkte. § 479a BGB beschränkt sie unter anderem auf Waren, „die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind“.
Anhang II ist eine überschaubare Liste. Laut IT-Recht Kanzlei gehören dazu zum Beispiel Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets, Haushaltswäschetrockner sowie Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten. Laut Deutscher Handwerks Zeitung zählen außerdem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger sowie Server und Datenspeicher dazu.
Hier lohnt jedoch ein genauer Blick. Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie sagt: „Die Artikel 5 und 6 gelten ausschließlich für Waren, für die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang.“
Für E-Scooter bedeutet das nach meinem Verständnis: Sie tauchen über ihre Akkus auf. Die Reparaturpflicht reicht aber nur so weit, wie die jeweiligen EU-Vorgaben Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegen. Bei Batterien für leichte Verkehrsmittel geht es eben um die Batterie. Eine Radnabenabdeckung aus Kunststoff dürfte davon nicht erfasst sein.
Außerdem hilft eine Pflicht nur, wenn es einen Verpflichteten gibt. Ein Hersteller, den niemand mehr erreicht, erfüllt keine Pflicht. Genau deshalb reicht das neue Recht auf Reparatur für verwaiste Geräte nicht aus. Es setzt einen funktionierenden Hersteller voraus.
Wenn die Cloud stirbt: Recht auf Reparatur im Smart Home
Bis hierhin ging es um Plastik. Doch verwaiste Geräte gibt es auch dort, wo gar nichts bricht. Moderne Geräte hängen oft an Servern des Herstellers. Smarte Steckdosen, Thermostate, Kameras oder Lautsprecher funktionieren nur so lange vollständig, wie jemand diese Server betreibt.
Schaltet der Hersteller sie ab, bleibt die Hardware zwar heil. Trotzdem verliert das Gerät Funktionen, die beim Kauf ein zentrales Verkaufsargument waren. Im schlimmsten Fall wird es komplett unbrauchbar.
Für das Recht auf Reparatur ist das aus meiner Sicht dasselbe Problem wie bei der Radabdeckung, nur auf einer anderen Ebene. Beim Roller fehlt ein physisches Teil. Beim Smart-Home-Gerät fehlt dagegen ein digitaler Dienst. In beiden Fällen entscheidet der Hersteller einseitig über die Lebensdauer eines Produkts, das längst dem Kunden gehört.
Für diesen Teil habe ich das Consumer Rights Wiki durchsucht. Das Wiki dokumentiert Fälle, in denen Unternehmen die Rechte ihrer Kunden einschränken. Dort finden sich gleich zwei Einträge zu Thermostaten, die das Problem gut zeigen. Einen eigenen Eintrag zu Doc Green oder zur Scooter-Serie von Xiaomi habe ich dort übrigens nicht gefunden.
Wer diesen Blog länger liest, kennt das Muster bereits aus meinem Artikel über Stop Killing Games und aus meinem Text über Enshittification. Bei Spielen wie bei Thermostaten gilt nämlich dieselbe Logik: Was du gekauft hast, gehört dir nur so lange, wie der Hersteller mitspielt.
Google Nest: Abschaltung und Wiederbelebung
Das bekannteste Beispiel ist Google Nest. Laut Consumer Rights Wiki endete der Support für die erste und zweite Generation des Nest Learning Thermostat am 25. Oktober 2025. Seitdem lassen sich die Geräte laut Tom’s Guide nicht mehr über die Google-Home-App oder den Google Assistant steuern. Temperatur und Zeitpläne lassen sich aber weiterhin direkt am Gerät einstellen.
Das Wiki kritisiert besonders zwei Punkte. Erstens bot Google keine Möglichkeit für lokale Steuerung, Open-Source-Integrationen oder Dienste von Drittanbietern an. Zweitens fällt mit der Abschaltung auch die Notabschaltung weg, die zusammen mit Nest-Protect-Meldern bei Kohlenmonoxid die Heizung abschaltete.
Für Kunden in Europa kam noch eine Besonderheit hinzu. Laut MacRumors bot Google ihnen als Ersatz einen Rabatt von 50 Prozent auf ein Thermostat von Tado an. Darauf komme ich gleich zurück.
Doch dann kam die Community. Das Projekt „No Longer Evil“ von Entwickler Cody Kociemba bringt die alten Geräte mit eigener Firmware zurück. Laut Projektseite auf GitHub leitet die modifizierte Firmware den Netzwerkverkehr von den Servern von Nest und Google auf einen Server um, den das Projekt festlegt. Zusätzlich gibt es eine Option zum Selbsthosten. Außerdem bezeichnet sich das Projekt als Gewinner der sogenannten FULU-Bounty für diese Thermostate.
Für mich ist das der beste Beleg für meine These. Die Hardware war offenbar nicht das Problem. Das Problem war die Abhängigkeit von einem einzigen Server. Sobald jemand diese Abhängigkeit löst, lebt das Gerät weiter. Genau so sieht ein praktisches Recht auf Reparatur für Software aus.
Tado und das schleichende Verwaisen
Das zweite Beispiel ist Tado, also ausgerechnet der Hersteller, den Google den europäischen Nest-Kunden empfohlen hat. Tado ist laut Consumer Rights Wiki ein europäisches Unternehmen für smarte Heizungssteuerung.
Laut Wiki kündigte Tado Anfang 2025 eine verpflichtende Monatsgebühr für die Nutzung der App an. Zuvor konnten Kunden ihre Heizung per App kostenlos steuern. Ein Admin im Tado-Forum sprach laut Wiki von einem Marketingtest. Kunden berichteten dagegen von Sperrbildschirmen in der App.
Außerdem dokumentiert das Wiki einen weiteren Punkt. Laut einem Nutzerbericht vom September 2025 sollen API-Aufrufe ohne das Abo „Auto-Assist“ auf 100 pro Tag begrenzt sein. Das könnte laut Wiki Nutzer von Home Assistant betreffen. Ich gebe das hier bewusst als dokumentierte Nutzerangabe wieder, nicht als offizielle Aussage von Tado.
Warum ist das für mein Thema relevant? Weil ein Gerät nicht erst verwaist, wenn der Hersteller verschwindet. Es kann auch schleichend verwaisen. Zuerst verliert es kostenlose Funktionen, dann Schnittstellen, dann vielleicht den ganzen Dienst. Der Kunde merkt es oft erst, wenn er schon investiert hat.
Deshalb gehört zu einem echten Recht auf Reparatur aus meiner Sicht auch das Recht, ein Gerät unabhängig vom Server des Herstellers zu betreiben. Dafür muss man manchmal in die Firmware eingreifen. Und damit sind wir beim Urheberrecht.
Hacken erlaubt? Recht auf Reparatur bei Firmware
Wer eine eigene Firmware aufspielt, greift in Software ein. Software ist urheberrechtlich geschützt. Deshalb stellt sich die Frage, ob das Umgehen von Sperren erlaubt ist.
Zunächst die ehrliche Antwort: Auch in Deutschland gibt es ein Umgehungsverbot. § 95a Abs. 1 UrhG lautet: „Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.“
Die pauschale Aussage „In der EU ist das Umgehen von Sperren erlaubt“ wäre also falsch. Allerdings gelten für Computerprogramme Sonderregeln. Erwägungsgrund 50 der EU-Richtlinie 2001/29/EG sagt über den dort geregelten Schutz technischer Maßnahmen: „Er sollte insbesondere nicht auf den Schutz der in Verbindung mit Computerprogrammen verwendeten technischen Maßnahmen Anwendung finden, der ausschließlich in jener Richtlinie behandelt wird.“ Gemeint ist die eigene EU-Richtlinie für Computerprogramme.
Im deutschen Recht stehen die Sonderregeln für Software in den §§ 69a ff. UrhG. Dazu gehört zum Beispiel § 69e UrhG zur Dekompilierung. Außerdem schränkt § 69g Abs. 2 UrhG Verträge ein: „Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Absatz 2, 3, 5 oder 7 oder zu § 69e stehen, sind nichtig.“
Wie genau diese Regeln auf das Flashen einer eigenen Firmware auf ein gekauftes Thermostat anzuwenden sind, ist juristisch nicht trivial. Ein Urteil genau zu diesem Fall habe ich nicht gefunden. Deshalb behaupte ich hier bewusst nicht, dass es in jedem Fall erlaubt ist.
youtube-dl: Ein Tool, zwei Rechtsordnungen
Wie unterschiedlich Plattformen und Gerichte solche Fragen sehen, zeigt der Fall youtube-dl. Das ist ein Open-Source-Werkzeug zum Herunterladen von Videos. Es geht dabei also nicht um Firmware. Trotzdem ist der Fall für mein Thema lehrreich.
Im Herbst 2020 schickte der US-Musikindustrieverband RIAA eine DMCA-Beschwerde an GitHub. Laut Techdirt stützte sich die Beschwerde im Kern auf Section 1201 des DMCA, die laut Vice das Brechen digitaler Schlösser verbietet. GitHub nahm das Projekt daraufhin vom Netz.
Die EFF widersprach im Namen der Entwickler. Ihr Argument: youtube-dl umgehe gar keine technische Schutzmaßnahme. Laut The Register kam GitHub nach Prüfung zu dem Schluss, dass die Vorwürfe keinen Rechtsverstoß begründeten. Anschließend stellte GitHub das Projekt wieder her. Außerdem kündigte die Plattform an, Beschwerden nach Section 1201 künftig von technischen und juristischen Fachleuten prüfen zu lassen.
Jetzt kommt die Pointe. In Deutschland lief es anders. Die deutschen Ableger von Universal, Warner und Sony verklagten den Mainzer Hoster Uberspace, der die Website von youtube-dl bereitstellte. Das Landgericht Hamburg gab der Klage am 31. März 2023 statt (Az. 310 O 316/21). Laut heise wies das Oberlandesgericht Hamburg die Berufung zurück. Das Urteil stammt vom 21. November 2024 (Az. 5 U 54/23). Dabei stufte das Gericht das Verfahren „Rolling Cipher“ als wirksame technische Maßnahme im Sinne von § 95a UrhG ein.
Die Lehre daraus: Europäisches Recht ist nicht automatisch freundlicher als amerikanisches. Es ist anders. Und genau diese Unterschiede machen die Lage für Entwickler so unübersichtlich.
US-Plattformen, EU-Nutzer: Ein Souveränitätsproblem
Trotzdem bleibt ein strukturelles Problem, und das ist ein klassisches Thema für digitale Souveränität. Viele Projekte, die verwaiste Geräte am Leben halten, liegen auf GitHub. GitHub gehört zu Microsoft und ist ein US-Unternehmen. Deshalb bearbeitet die Plattform Beschwerden nach dem amerikanischen DMCA-Verfahren.
In der Praxis bedeutet das: Ein europäisches Projekt kann nach amerikanischem Verfahren vom Netz gehen, auch wenn ein europäisches Gericht den Fall vielleicht anders bewerten würde. Für die erste Reaktion der Plattform spielt das EU-Recht kaum eine Rolle. Entwickler müssen sich dann erst wehren, um wieder online zu kommen.
Umgekehrt zeigt der Fall youtube-dl aber auch: Ein Umzug zu einem europäischen Hoster schützt nicht vor europäischem Recht. Uberspace sitzt in Mainz und musste sich vor deutschen Gerichten verantworten.
Was folgt daraus? Aus meiner Sicht zweierlei. Erstens sollten Projekte, die Geräte am Leben halten, nicht von einer einzigen Plattform abhängen. Spiegel auf europäischen Plattformen wie Codeberg oder eigene Git-Server sind eine sinnvolle Absicherung. Zweitens braucht Europa klare Regeln, die das Reparieren und Weiterbetreiben eigener Geräte ausdrücklich erlauben. Solange diese Regeln fehlen, entscheiden Plattformrichtlinien und Einzelfallurteile.
Genau diese Unsicherheit schwächt das Recht auf Reparatur in der Praxis. Sie hält aus meiner Erfahrung viele Menschen vom Reparieren ab. Sie wissen schlicht nicht, was sie dürfen.
Die Umweltbilanz des Wegwerfens
Bis jetzt klang vieles nach Juristerei. Am Ende geht es jedoch um etwas sehr Handfestes: Müll.
Laut EU-Kommission, zitiert vom Schweizer Fernsehen SRF, entstehen durch weggeworfene, eigentlich reparierbare Waren bis zu 35 Millionen Tonnen Abfall pro Jahr. Jeder weggeworfene Roller, jedes abgeschaltete Thermostat und jede verwaiste Steckdose trägt dazu bei.
Nehmen wir meinen Roller. Er besteht aus Rahmen, Motor, Akku, Elektronik, Kabeln und Reifen. All das funktioniert. Kaputt ist nur ein Kunststoffteil von rund 26 Gramm. Würde ich den Roller deshalb entsorgen, landet ein ganzes Fahrzeug im Recycling, obwohl nur ein winziges Teil fehlt.
Genauso beim Thermostat. Laut Liliputing funktionierten die alten Nest-Geräte bis zum 25. Oktober 2025 einwandfrei. Sie verloren Funktionen nur, weil Google die Server abschaltete. Dass die Hardware mit neuer Firmware weiterläuft, zeigt das Projekt No Longer Evil. Ohne solche Projekte hätten viele Kunden die Geräte vermutlich einfach ersetzt.
Aus meiner Sicht ist das eine unsägliche Verschwendung. Jedes neue Gerät verbraucht Rohstoffe, Energie und Transport. Ein Recht auf Reparatur, das verwaiste Geräte ausklammert, lässt genau diese Verschwendung zu. Deshalb reicht es nicht, Reparatur nur zu fördern, solange ein Hersteller existiert. Die Reparatur muss auch danach möglich bleiben.
Und ehrlich gesagt ist das auch eine Frage des Respekts gegenüber den Menschen, die für diese Geräte bezahlt haben.
Die Reform des Designrechts: Hoffnung mit Verzögerung
Immerhin gibt es Bewegung. Die EU hat ihr Designrecht reformiert. Laut der Kanzlei Pinsent Masons trat das Reformpaket am 8. Dezember 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben laut der Kanzlei Maucher Jenkins 36 Monate Zeit, die neue Richtlinie (EU) 2024/2823 umzusetzen.
Die Reform bringt eine europaweite Reparaturklausel. Laut Der Standard kann sich ein Rechteinhaber künftig nicht gegen Herstellung oder Verkauf von Bauelementen wehren, die ausschließlich als Reparaturteile das ursprüngliche Erscheinungsbild wiederherstellen. Auch hier gilt eine Transparenzpflicht: Anbieter müssen Verbraucher über die Herkunft informieren.
In Deutschland veröffentlichte das Bundesjustizministerium laut der Kanzlei WBS am 14. November 2025 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung. Laut WBS können sich Hersteller danach ab 2032 nicht mehr auf das Designrecht berufen, wenn es um Ersatzteile für Reparaturen geht. Die Übergangsfrist des bisherigen deutschen Rechts soll entsprechend angepasst werden. Im Bundestag lagen dazu bereits Stellungnahmen von Sachverständigen vor.
Das wäre eine echte Verbesserung für das Recht auf Reparatur. Denn damit würde die Sperre aus § 73 Abs. 2 DesignG irgendwann fallen. Allerdings liegt 2032 noch Jahre entfernt. Bis dahin sind viele der heute kaputten Geräte längst entsorgt. Ob und in welcher Fassung der Entwurf inzwischen beschlossen wurde, konnte ich für diesen Artikel nicht abschließend prüfen.
Außerdem löst die Reform ein Problem nicht: Sie betrifft nur das Designrecht. Für Software, Server und Firmware bringt sie nichts.
Meine Forderung: Ein Recht auf Reparatur für verwaiste Geräte
Damit komme ich zu meiner Forderung. Sie passt in einen Satz: Wenn ein Hersteller nicht mehr erreichbar ist oder seine Produkte nicht mehr unterstützt, müssen Nutzer und Werkstätten diese Produkte reparieren, nachbauen und weiterbetreiben dürfen.
Konkret heißt das für mich:
Erstens sollte der Designschutz für Reparaturteile bei verwaisten Geräten sofort entfallen, nicht erst 2032. Das Vorbild aus dem Urheberrecht existiert bereits. Für verwaiste Werke gibt es mit den §§ 61 ff. UrhG eine Lösung. Für verwaiste Ersatzteile fehlt sie.
Zweitens sollte jeder, der Server abschaltet, das Gerät für lokalen Betrieb oder alternative Firmware öffnen müssen. Das kann über Dokumentation der Schnittstellen, eine Entsperrung oder die Freigabe nötiger Informationen geschehen. Das Beispiel No Longer Evil zeigt, dass die Community den Rest selbst erledigt.
Drittens sollte das Umgehen von Sperren zum Zweck der Reparatur und des Weiterbetriebs eigener Geräte ausdrücklich erlaubt sein. Heute bewegt man sich dabei oft in einer Grauzone.
Viertens sollte das Recht auf Reparatur nicht an einer kurzen Produktliste enden. Ein Kunststoffteil am Roller verdient genauso Schutz wie der Akku eines Smartphones.
Natürlich braucht es dabei Grenzen. Wer sicherheitsrelevante Teile nachbaut, trägt Verantwortung. Doch eine Radabdeckung ist eben kein Bremssattel.
Was du für dein Recht auf Reparatur heute tun kannst
Bis sich die Gesetze ändern, hilft vor allem Wissen. Deshalb zum Schluss ein paar praktische Punkte. Sie sind keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Vorgehensweise.
Zuerst: Unterscheide zwischen privat und gewerblich. Druckst du ein Teil nur für dein eigenes Gerät, greift nach meinem Verständnis die private Ausnahme aus § 40 DesignG. Sobald Geld oder Kunden ins Spiel kommen, wird es komplizierter.
Außerdem: Lass Logos und Markennamen weg. Für die Funktion eines Ersatzteils brauchst du sie nicht. So vermeidest du zusätzlich Ärger mit dem Markenrecht.
Bei gewerblichen Vorhaben lohnt sich zudem ein Blick ins Register. Eingetragene Designs kannst du beim Deutschen Patent- und Markenamt im DPMAregister recherchieren, EU-Designs bei der EUIPO. Dort siehst du auch, ob ein Design noch aufrechterhalten wird.
Wichtig ist auch: Druck keine sicherheitsrelevanten Teile. Bremsen, Lenkerklemmung, Klappmechanik und tragende Teile gehören in die Hände von Fachleuten. Das Recht auf Reparatur ist kein Freibrief für gefährliche Bastelei.
Achte außerdem auf das passende Material. Für Teile im Freien eignen sich UV-beständigere Kunststoffe wie ASA oft besser als PLA. PETG ist für viele Anwendungen ein guter Kompromiss.
Sichere zudem deine Dateien und Projekte. Wenn du Modelle oder Firmware veröffentlichst, denk über Spiegel auf mehreren Plattformen nach.
Und schließlich: Dokumentiere, was du reparierst. Jede erfolgreiche Reparatur ist nämlich ein Argument in der politischen Debatte um das Recht auf Reparatur.
Fazit: Ein Recht auf Reparatur braucht auch ein Danach
Mein Roller fährt bald wieder. Die Abdeckung kostet mich rund 50 Cent Material und eine gute Stunde Druckzeit. Das zeigt, wie klein das eigentliche Problem ist. Groß wird es erst durch Recht, Plattformen und Geschäftsmodelle.
Das neue Recht auf Reparatur im BGB ist ein echter Fortschritt. Es verlängert die Gewährleistung, verpflichtet Hersteller zu fairen Ersatzteilpreisen und nennt sogar den 3D-Druck beim Namen. Allerdings setzt es einen Hersteller voraus, der noch da ist. Außerdem beschränkt es sich auf wenige Produktgruppen und lässt dem Designrecht das letzte Wort.
Für verwaiste Geräte klafft deshalb eine Lücke. Beim Roller blockiert altes Designrecht die Werkstatt. Beim Thermostat entscheidet der Serverbetreiber über die Lebensdauer. Und beim Code entscheiden Plattformregeln und Gerichte, die gleiche Fragen unterschiedlich beantworten.
Die Lösung liegt aus meiner Sicht auf der Hand. Wer seine Produkte aufgibt, muss sie freigeben. Designrecht, Urheberrecht und Plattformen sollten nicht den Menschen im Weg stehen, die ihre Geräte am Leben halten wollen.
Denn ein Gerät, das funktioniert, gehört nicht auf den Müll. Es gehört in die Hände von Menschen, die es reparieren wollen.
Haftungsausschluss
Ich bin kein Jurist. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Er gibt meine persönliche Meinung und mein persönliches Verständnis der Rechtslage wieder. Ich habe die zitierten Gesetzestexte und Fakten nach bestem Wissen geprüft und mit Quellen belegt. Trotzdem können sich Gesetze, Urteile und Sachverhalte jederzeit ändern. Ich übernehme daher keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität meiner Aussagen und für Folgen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben. Aussagen, die als „nach meinem Verständnis“, „meine Einschätzung“ oder „aus meiner Sicht“ gekennzeichnet sind, sind Meinungsäußerungen. Preise und Angebote geben den Stand meiner eigenen Recherche wieder.
Quellen
Designrecht
- § 27 DesignG: https://lexetius.com/DesignG/27
- § 28 DesignG: https://gesetze.legal/bund/designg/28
- § 40 DesignG: https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/__40.html
- § 40a DesignG: https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/__40a.html
- § 40a Abs. 2 DesignG (Volltext): https://lexetius.com/DesignG/40a
- § 73 DesignG: https://lexmea.de/en/gesetz/designg/73
- CMS: Reparaturklausel im Designgesetz (2020): https://cms.law/de/deu/publication/auf-dem-weg-zu-einem-freien-ersatzteilmarkt-die-reparaturklausel-im-designgesetz-kommt
- WBS: BMJV-Gesetzentwurf zum Designrecht: https://www.wbs.legal/designrecht-geschmacksmusterrecht/bmjv-veroeffentlicht-gesetzentwurf-designs-sollen-besser-geschuetzt-werden-was-aendert-sich-rechtlich-84754/
- Bundestag, Stellungnahme Ausschussdrucksache 21(6)96b: https://www.bundestag.de/resource/blob/1190718/Stellungnahme_96b_Kossak.pdf
- Der Standard: Neues EU-Designrecht: https://www.derstandard.at/story/3000000252965/neues-eu-designrecht-ante-portas
- Pinsent Masons: EU design law reform: https://www.pinsentmasons.com/out-law/analysis/eu-design-law-reform-explained-for-businesses
- Maucher Jenkins via Mondaq: A New Design For EU Design Law: https://www.mondaq.com/uk/patent/1548356/a-new-design-for-eu-design-law
Recht auf Reparatur (BGB und EU-Richtlinie)
- Richtlinie (EU) 2024/1799 (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj/deu?locale=de
- Art. 1 Richtlinie (EU) 2024/1799: https://www.haufe.de/id/norm/richtlinie-eu-20241799-des-europaeischen-parlaments-un-art-1-gegenstand-zweck-und-geltungsbereich-HI17165890_p1.html
- Umsetzungsgesetz mit § 475e Abs. 5 und § 479a BGB: https://www.buzer.de/gesetz/17613/index.htm
- § 479c BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/479c.html
- § 479e BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/479e.html
- CMS: Inkrafttreten am 23. Juli 2026: https://cms.law/de/deu/legal-updates/eu-recht-auf-reparatur-neue-pflichten-fuer-hersteller-und-haendler
- IT-Recht Kanzlei: Anhang II der Richtlinie: https://www.it-recht-kanzlei.de/eu-recht-auf-reparatur-hersteller-haendler-pflichten.html
- Deutsche Handwerks Zeitung: Produktgruppen: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/?p=373707
- Deutsche Handwerks Zeitung: vzbv-Umfrage: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/recht-auf-reparatur-so-steht-es-um-die-umsetzung-in-deutschland-359749/
Urheberrecht und verwaiste Werke
- § 95a UrhG: https://gesetze.legal/bund/urhg/95a
- Erwägungsgrund 50 RL 2001/29/EG (zitiert in ifrOSS-Stellungnahme): https://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/st/ifross/art15.pdf
- § 69f UrhG: https://lexetius.com/UrhG/69f
- § 69g UrhG: https://lexetius.com/UrhG/69g
- § 61a UrhG: https://gesetze.legal/bund/urhg/61a
- Gesetzentwurf verwaiste Werke, Bundesrat Drucksache 265/13: https://dserver.bundestag.de/brd/2013/0265-13.pdf
youtube-dl, GitHub und DMCA
- EFF: GitHub reinstates youtube-dl: https://www.eff.org/deeplinks/2020/11/github-reinstates-youtube-dl-after-riaas-abuse-dmca
- Techdirt: https://www.techdirt.com/2020/11/17/github-eff-push-back-against-riaa-reinstate-youtube-dl-repository/
- The Register: https://www.theregister.com/2020/11/16/github_restores_youtubedl/
- Vice: https://www.vice.com/en/article/7k9b4q/youtube-dl-is-back-on-github
- LTO: LG Hamburg zu youtube-dl: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/urheberrecht-youtube-musik-videos-download-haftung-uberspace-youtube-dl
- heise: OLG Hamburg weist Berufung zurück: https://heise.de/-10179284
- Ferner Alsdorf: OLG Hamburg, Az. 5 U 54/23: https://www.ferner-alsdorf.de/entscheidung-des-olg-hamburg-zu-youtube-dl/
- netzpolitik.org: https://netzpolitik.org/?p=406754
Smart Home: Google Nest und Tado
- Consumer Rights Wiki: Google Nest thermostat smart features disabled: https://consumerrights.wiki/w/Google_Nest_thermostat_smart_features_disabled
- Consumer Rights Wiki: Tado: https://consumerrights.wiki/w/Tado
- Consumer Rights Wiki: Tado-Abo-Test: https://consumerrights.wiki/w/User_testing_for_mandatory_paid_subscription_into_Tado_Smart_Thermostat_app
- MacRumors: https://www.macrumors.com/2025/04/30/google-end-date-original-nest-thermostat/
- Tom’s Guide: https://tomsguide.com/home/smart-home/google-announces-end-of-support-for-1st-and-2nd-gen-nest-thermostats-what-you-need-to-know
- No Longer Evil auf GitHub: https://github.com/codykociemba/NoLongerEvil-Thermostat
- Liliputing: https://liliputing.com/?p=188114
E-Scooter, 3D-Druck und Umwelt
- China-Gadgets: Doc Green E-Scooter bei Lidl: https://www.china-gadgets.de/doc-green-e-scooter/
- MakerWorld: Xiaomi M365 Original Front wheel cover: https://makerworld.com/en/models/398880-xiaomi-m365-original-front-wheel-cover
- SRF Kassensturz: https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/kassensturz/umweltschutz-mit-3d-druckern-gegen-die-wegwerfgesellschaft

