Ein LG-Fernseher scannt das Heimnetz, erkennt Inhalte über HDMI und kontaktiert dafür in Europa eigene Server. Die DSGVO verlangt für so etwas eine Einwilligung. Was tatsächlich passiert, ist ein Zustimmungsdialog beim Ersteinrichten. Dieser Artikel sortiert die Faktenlage, den Rechtsrahmen und die Auswege.
2015 und 2026: derselbe Vorgang, eine Stufe härter
Im Februar 2015 fiel jemandem ein Absatz in Samsungs Smart-TV-Datenschutzerklärung auf. Darin wurden Nutzer darauf hingewiesen, dass gesprochene Worte, die „personal or other sensitive information“ enthalten, zu den Daten gehören, die erfasst und an einen Dritten übermittelt werden. Der Satz stammte nicht von einem Mitarbeiter, der sich verplappert hatte. Er stand in einem juristischen Dokument, das eine Rechtsabteilung geschrieben, geprüft und veröffentlicht hatte.
Die Reaktion war heftig. Parker Higgins von der Electronic Frontier Foundation stellte den Absatz per Tweet neben eine Passage aus George Orwells „1984“. Samsung veröffentlichte eine Gegendarstellung, betonte, die Geräte würden keine Wohnzimmergespräche überwachen, strich den Absatz und benannte erst dann den beteiligten Dritten: den Spracherkennungsdienstleister Nuance Communications.
Elf Jahre später steht in den britischen Nutzungsbedingungen von LG etwas, das denselben Sachverhalt behandelt, ihn aber anders verteilt. Laut der von der Consumer Rights Wiki archivierten Fassung vom Juli 2026 wird der Nutzer verpflichtet, „obtain all necessary consents from any third parties whose voices may be captured“ durch das Produkt, Haushaltsmitglieder und Gäste zu informieren, dass ihre Stimmen erfasst und verarbeitet werden können, und das Mikrofon oder die Sprachfunktionen abzuschalten, wenn jemand nicht zustimmt.
2015 war es eine Warnung an den Kunden. 2026 ist es eine Pflichtenübertragung auf den Kunden.
Und es ist nicht der erste Fall bei LG. Bereits im November 2013 recherchierte die BBC, dass LG-Fernseher Daten über Sehgewohnheiten übertrugen, obwohl die entsprechende Einstellung deaktiviert war. LG kündigte damals an, das Problem per Update zu beheben.
Drei Datenpunkte, dreizehn Jahre, zwei Hersteller, immer derselbe Ablauf: Es steht in den Bedingungen. Jemandem fällt es auf. Es gibt eine Klarstellung. Der Absatz wird umformuliert. Das Gerät bleibt, wie es ist.
Am 7. September 2026 kam der vierte Datenpunkt dazu, und diesmal mit Paketmitschnitten.
Was Gamers Nexus gemessen hat
Gamers Nexus veröffentlichte am 7. September 2026 eine 135 Minuten lange Untersuchung zu LG-Smart-TVs. Das Team arbeitete mit Level1Techs und unabhängigen Sicherheitsforschern zusammen und testete im Handel gekaufte LG-OLED-Modelle, darunter den G5.
Die zentralen Befunde, wie sie von Notebookcheck, Fudzilla und dem deutschsprachigen Smart-Home-Assistent zusammengefasst wurden:
Netzwerk-Scan fremder Geräte
Mit Wireshark aufgenommene Paketmitschnitte zeigten, dass die Fernseher das lokale Netz aktiv nach Geräten durchsuchten, die nichts mit dem Fernseher zu tun haben, darunter Smartphones und Smartwatches. Erfasst wurden laut der Untersuchung interne IP-Adressen, Namen und Signalstärken benachbarter WLAN-Netze sowie Standortinformationen.
Ein Teil dieser Informationen fließt zu LG Ad Solutions, der Werbesparte des Konzerns.
Mikrofon bei ausgeschaltetem Bildschirm
Die Untersuchung zeigte, dass Mikrofonaudio erfasst werden konnte, während der Bildschirm aus war. Nach dem Trennen der Netzwerkverbindung wurde lokal weitergespeichert und nach dem Wiederverbinden übertragen.
Sprachbefehle wurden im Klartext protokolliert.
Wichtig für die Einordnung: Diese Fähigkeit wurde im Zusammenhang mit Sicherheitslücken demonstriert, nicht als dokumentiertes Normalverhalten jedes Geräts im Auslieferungszustand. Wer das vermischt, argumentiert unsauber.
ACR auch über HDMI
Automatic Content Recognition, kurz ACR, analysiert Bild- und Tonsignale und erzeugt daraus digitale Fingerabdrücke, mit denen sich der wiedergegebene Inhalt identifizieren lässt. Bei den getesteten LG-Geräten erfasste das System laut der Untersuchung auch Material aus externen HDMI-Quellen.
Das ist der entscheidende Punkt für alle, die glauben, mit einer Streaming-Box am HDMI-Eingang sei das Thema erledigt. ACR greift das gerenderte Bild ab, nicht den Datenstrom einer App.
Sicherheitslücken
Die Forscher dokumentierten Remote-Code-Execution-Lücken in webOS. Diese laufen im Responsible-Disclosure-Verfahren, technische Details sind nicht veröffentlicht. Genau deshalb steht hier nichts darüber, und genau deshalb sollte auch sonst niemand darüber spekulieren.
Die Größenordnung
LG gibt rund 216 Millionen weltweit verkaufte Smart-TVs an. Die Werbesparte LG Ad Solutions beziffert die Reichweite auf 363 Millionen adressierbare Zweitgeräte in den USA, erreichbar über die Erfassung anderer Hardware im selben Netz.
Die Empfehlung der Forscher war deutlich: LG-Geräte vollständig vom Internet trennen und ein externes Streaming-Gerät verwenden, damit der teure Fernseher wieder das tut, was ein Fernseher tun soll, nämlich ein Bildschirm sein.
Läuft das auch in Europa? Ja, mit eigener Infrastruktur
Die naheliegende Hoffnung lautet: Das ist eine US-Geschichte, die DSGVO schützt uns. Diese Hoffnung ist messbar falsch.
Ein Forschungsteam, dessen Ergebnisse das University College London im November 2024 veröffentlichte und die als Paper von Anselmi, Vekaria, D’Souza, Callejo, Mandalari und Shafiq vorliegen, hat das ACR-Verhalten von Samsung- und LG-Fernsehern gemessen. Der für Europa entscheidende Befund:
Bei aktivem ACR kontaktiert ein LG-Fernseher genau eine Domain, nämlich eu-acrX.alphonso.tv, wobei X eine Zahl ist, die sich periodisch ändert. Diese Domain gehört zu Alphonso, dem Technologieunternehmen, das LG Ad Solutions betreibt. Samsung kontaktiert dagegen mehrere eigene ACR-Domains.
Das Präfix eu- ist kein Zufall. Es belegt dedizierte europäische Endpunkte. Es gibt also keine ACR-freie EU-Version des Geräts, sondern eine EU-Infrastruktur für dieselbe Funktion.
Ein zweiter Befund derselben Untersuchung ist für den DSGVO-Teil noch wichtiger: Die Auskunftsanfragen, die das Team bei Samsung und LG stellte, lieferten Antworten, die vage blieben und nicht zu dem passten, was die Forscher an Datenverkehr tatsächlich gemessen hatten.
Was die DSGVO verspricht: der Wortlaut
Weil in der Debatte viel behauptet und wenig zitiert wird, hier die Normen im Original.
Art. 6 Abs. 1 DSGVO, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
„Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; […] f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen […]“
Für Werbeprofilbildung im Wohnzimmer kommt praktisch nur lit. a in Betracht. Ein berechtigtes Interesse nach lit. f trägt eine dauerhafte Inhalts- und Netzwerkerfassung zu Werbezwecken nach verbreiteter Auffassung nicht.
Art. 7 DSGVO, Bedingungen für die Einwilligung
Hier stehen vier Sätze, die den ganzen Fall betreffen.
„(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
(3) […] Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
(4) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.“
Merken Sie sich Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 4. Beide werden gleich relevant.
Art. 25 DSGVO, Datenschutz durch Voreinstellungen
„(2) Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit.“
Das ist die Norm, die Voreinstellungen zum Rechtsproblem macht, nicht nur zum Komfortproblem.
Art. 15 DSGVO, Auskunftsrecht
Art. 15 gibt jeder betroffenen Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, und in diesem Fall Auskunft über diese Daten sowie über Zwecke, Kategorien, Empfänger, Speicherdauer und Herkunft zu erhalten. Eine Kopie der Daten ist auf Verlangen bereitzustellen.
Das Auskunftsrecht ist der einzige Hebel, mit dem ein Verbraucher ohne Messtechnik herausfinden kann, was sein Gerät sendet. Deshalb ist der UCL-Befund zu unbrauchbaren Auskünften kein Detail, sondern der Kern des Problems.
Wo Anspruch und Gerät auseinanderfallen: drei Punkte
Punkt eins: Man muss zustimmen, um widersprechen zu können
Die Consumer Rights Wiki dokumentiert für LG-Geräte eine Konstellation, die europäische Nutzer direkt betrifft. In der Beschreibung heißt es, in manchen Ländern und bei manchen Modellen, ausdrücklich genannt werden die EU und der OLED C3, könne die Datenerhebung durch Firmware-Updates aktiviert werden, ohne dass der Nutzer die Lizenzvereinbarung akzeptiert hat. Die Einstellung zum Deaktivieren liege dabei in einem Untermenü, das nur erreichbar sei, wenn der Nutzer der Lizenzvereinbarung zugestimmt hat. Der Nutzer werde also gezwungen, der Lizenzvereinbarung zuzustimmen, um die Datenerhebung abschalten zu können.
Wenn das so ist, dann ist es der interessanteste rechtliche Punkt des ganzen Falls. Denn er trifft nicht Art. 6, sondern Art. 7 Abs. 3 Satz 4: Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Ein Widerruf, der eine vorherige Zustimmung voraussetzt, ist das Gegenteil davon.
Dazu kommt die Struktur des Zustimmungsdialogs selbst. Die Wiki beschreibt Nutzungsbedingungen, bei denen die einzige Option „akzeptieren“ ist, eine gemeinsame Vereinbarung für eine Vielzahl unterschiedlicher LG-Geräte, und einen leicht erreichbaren „alles akzeptieren“-Knopf. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 verlangt aber, dass ein Einwilligungsersuchen von anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
Wichtiger Transparenzhinweis: Die LG-Übersichtsseite der Consumer Rights Wiki ist von der Wiki selbst als unvollständig und verifizierungsbedürftig markiert. Diese Punkte sind also Hinweise, die eigene Prüfung verdienen, keine gerichtsfesten Feststellungen. Wer sie zitiert, sollte das mitzitieren.
Punkt zwei: Die Auskunft passt nicht zum Datenverkehr
Das ist der bereits genannte UCL-Befund. Die Auskünfte von Samsung und LG blieben vage und deckten nicht ab, was messbar übertragen wurde. Für Art. 15 ist das der eigentliche Vorwurf, und er ist von einem Forschungsteam erhoben, nicht von einem Forum.
Punkt drei: Telemetrie und ACR sind nicht dasselbe
Hier ist Vorsicht geboten, weil die Faktenlage nicht eindeutig ist.
Die IMC-Untersuchung von 2024 kam zu dem Ergebnis, dass ein ACR-Opt-out unter Laborbedingungen den ausgehenden ACR-Datenverkehr tatsächlich stoppte. Wer behauptet, der Schalter tue nichts, widerspricht der bislang besten wissenschaftlichen Messung.
Was daraus aber nicht folgt: dass damit alles aus ist. ACR ist eine von mehreren Telemetriestrecken. Der von Gamers Nexus dokumentierte Netzwerk-Scan ist keine ACR-Funktion. Software-Updates, App-Nutzungsstatistiken, Werbeauslieferung auf dem Home-Screen und Analytics laufen über andere Endpunkte.
Die redliche Formulierung lautet deshalb: Der ACR-Schalter wirkt auf ACR. Er wirkt nicht auf alles. Wer wissen will, was sein eigenes Gerät tut, muss messen, und das geht mit einem DNS-Sinkhole und einem Blick ins Log.
Braucht ein Fernseher überhaupt ein Mikrofon?
Diese Frage lässt sich mit LGs eigenem Produktportfolio beantworten, und die Antwort ist überprüfbar.
Der G5, das Modell aus der Gamers-Nexus-Untersuchung, hat ein integriertes Fernfeldmikrofon. Tom’s Guide beschreibt in der Modellbesprechung, dass an der Unterseite des Gehäuses der Betriebsleuchte ein Schalter zum Aktivieren und Deaktivieren genau dieses Mikrofons sitzt, daneben eine Hardware-Taste für Ein/Aus, Eingangswahl, Lautstärke und Kanal.
Der C5 aus demselben Modelljahr hat nach Herstellerauskunft im Handel kein eingebautes Mikrofon. Die Spracheingabe läuft dort über das Mikrofon der Magic Remote.
Damit ist die Frage beantwortet: Ein Smart-TV braucht kein Mikrofon. Das Mittelklassemodell derselben Generation hat keines und erfüllt jede Funktion, die ein Fernseher erfüllen muss. Das Fernfeldmikrofon ist ein Komfortmerkmal der Oberklasse.
Die tragfähigen Fragen sind deshalb andere:
- Warum ist die Voreinstellung an und nicht aus, wenn Spracheingabe laut Hersteller nutzerinitiiert ist?
- Warum ist ein Kill-Switch verbaut, aber an der Unterseite eines Geräts, das laut Hersteller für die flache Wandmontage konstruiert ist und mit einer speziellen Halterung nahezu plan an der Wand anliegt?
Der zweite Punkt ist der eigentliche Widerspruch. LG hat den Schalter gebaut. Die Sensibilität des Bauteils ist intern also anerkannt. Er sitzt nur dort, wo man nach der Montage nicht mehr hinkommt.
Rechtlich ist das der Musterfall für Art. 25 Abs. 2 DSGVO: Ein per Voreinstellung aktives Fernfeldmikrofon in einem Gerät, dessen Grundfunktion es nachweislich nicht benötigt, ist schwer als Verarbeitung zu begründen, die für den bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist.
Ein Hinweis zur Genauigkeit: Ob ein bestimmtes Modell ein Fernfeldmikrofon hat und wo der Schalter sitzt, unterscheidet sich je nach Serie und Baujahr. Prüfen Sie das für Ihr Gerät im Handbuch, statt sich auf Pauschalaussagen zu verlassen.
Wer ist eigentlich verantwortlich?
Zurück zur britischen Klausel vom Anfang. Sie ist nicht nur unschön, sie berührt die Grundarchitektur der DSGVO.
Die DSGVO knüpft alle Pflichten an den Verantwortlichen. Das ist nach Art. 4 Nr. 7 die Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Wer die Firmware schreibt, die Server betreibt, die Werbesparte besitzt und den ACR-Endpunkt bestimmt, entscheidet über Zwecke und Mittel.
Eine Klausel in Nutzungsbedingungen kann diese Rolle nicht auf den Verbraucher verschieben. Der Verbraucher entscheidet nicht, was das Gerät sendet. Er kann Häkchen setzen. Das macht ihn nicht zum Verantwortlichen für eine Verarbeitung, deren Parameter der Hersteller festlegt.
Es gibt einen Fall, in dem sich Verantwortung teilt, nämlich Art. 26 für gemeinsam Verantwortliche. Der setzt aber eine gemeinsame Festlegung von Zwecken und Mitteln voraus und verlangt eine transparente Vereinbarung, nicht einen Satz in AGB.
Das ist der Punkt, an dem sich der Kreis zu 2015 schließt. Samsung informierte damals und wurde dafür kritisiert. Elf Jahre später wird nicht mehr informiert, sondern delegiert. Das ist keine Verbesserung der Transparenz, sondern eine Verschiebung des Haftungsrisikos in Richtung Wohnzimmer.
Texas hat durchgesetzt, was Europa verspricht
Und jetzt kommt der Teil, der die europäische Debatte eigentlich in Bewegung setzen müsste.
15. Dezember 2025: Der texanische Generalstaatsanwalt Ken Paxton verklagt fünf große Fernsehhersteller, darunter LG. Der Vorwurf: die Datenerfassungsfähigkeiten von ACR seien nicht angemessen offengelegt worden. Die Klage stützt sich auf den Texas Deceptive Trade Practices Act und macht geltend, ACR erfasse in kurzen Abständen Bildschirminhalte, und die daraus entstehenden Sehdaten würden ohne belastbare Zustimmung an Werbetreibende und Datenhändler verkauft. Die Originalklageschrift ist über die Behörde archiviert und öffentlich.
26. Februar 2026: Samsung einigt sich als erster Hersteller mit Texas.
11. Mai 2026: Paxton gibt eine Einigung mit LG bekannt. Die Vereinbarung verpflichtet LG, Sehdaten per ACR nur zu erheben, wenn Nutzer klar informiert sind und eine Möglichkeit zum Opt-out haben, und deutlicher über die Datenverarbeitung zu informieren.
Der zweite Teil ist genauso wichtig wie der erste: Die Vereinbarung gilt für Texas. Sie lässt sich nicht unmittelbar auf Deutschland übertragen. Für Deutschland gelten die europäischen Datenschutzvorgaben und die hier angebotenen Datenschutz- und Einwilligungseinstellungen von LG.
Genau darin liegt die Pointe. In Texas hat ein einzelner Generalstaatsanwalt in fünf Monaten eine durchsetzbare Zusage zur informierten Einwilligung erreicht. In der Europäischen Union ist informierte, freiwillige, widerrufbare Einwilligung seit dem 25. Mai 2018 geltendes, unmittelbar anwendbares Recht. Am Gerät im deutschen Wohnzimmer hat sich dadurch, soweit öffentlich dokumentiert, wenig geändert.
Der Rechtsraum mit dem schwächeren Datenschutzrecht hat das konkretere Ergebnis. Das ist kein Argument gegen die DSGVO. Es ist ein Argument über Vollzug.
Was LG dazu sagt
Fairness gehört dazu, und LG hat sich geäußert.
In Stellungnahmen gegenüber TechRadar vom 22. Juli 2026 und in einem Update von 01net vom 23. Juli 2026 erklärte das Unternehmen, seine Fernseher würden Umgebungsgespräche nicht erfassen, aufzeichnen oder speichern. Spracherkennung sei optional und werde durch den Nutzer ausgelöst.
Diese Stellungnahmen datieren vor der Gamers-Nexus-Veröffentlichung und beziehen sich auf eine frühere Diskussionsrunde. Am 2. September 2026 veröffentlichte LG zudem einen Support-Beitrag, nach dem zum 28. August 2026 aktualisierte Nutzervereinbarungen in Kraft getreten seien, wobei es hauptsächlich um die Arbitration Agreement gehe.
Zu dieser Schiedsklausel ein praktischer Hinweis für Leser in Deutschland: Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern unterliegen hier strengen Formanforderungen und den Klauselverboten des AGB-Rechts. Eine per Firmware-Update untergeschobene Schiedsklausel wird gegenüber einem deutschen Verbraucher regelmäßig ins Leere laufen. Das ist keine Rechtsberatung, aber ein Grund, sich davon nicht einschüchtern zu lassen.
Eine Bewertung, ob LG in der EU rechtmäßig handelt, kann und will dieser Artikel nicht abgeben. Das entscheiden Aufsichtsbehörden und Gerichte. Was dieser Artikel leistet: den Widerspruch zwischen dokumentiertem Geräteverhalten, veröffentlichten Klauseln und dem Wortlaut der DSGVO offenlegen.
Was Betroffene jetzt tun können, in dieser Reihenfolge
Die Reihenfolge ist wichtig, und sie ist selbst eine Aussage. Wer zuerst zum Lötkolben greift, vernichtet seine kaufrechtlichen Ansprüche.
Stufe 1: Rechte gegenüber dem Händler
Anspruchsgegner beim Gewährleistungsrecht ist der Verkäufer, nicht LG.
Der Ausgangspunkt ist § 434 Abs. 3 BGB in der seit dem 23. Juli 2026 geltenden Fassung:
„Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
- eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung a) der Art der Sache und b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden […]“
Satz 2 derselben Vorschrift:
„Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.“
In der Kommentarliteratur wird vertreten, dass gesetzliche Anforderungen an eine Sache eine Untergrenze der gewöhnlichen Beschaffenheit bilden, und zwar unabhängig davon, ob es um Produktsicherheit, Umweltrecht oder Datenschutz geht. Die Übereinstimmung eines Produkts mit geltendem nationalem und europäischem Recht sei eine Selbstverständlichkeit, die der Käufer erwarten darf.
Der zweite Baustein ist der, an dem der Gedanke „das stand nicht auf der Packung“ juristisch greift. § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB:
„Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
- die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.“
Ein Zustimmungsdialog beim Ersteinrichten des Geräts erfüllt keine dieser beiden Voraussetzungen. Er kommt nach der Vertragserklärung, und er ist keine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung im Vertrag.
Die Rechtsprechung zieht diese Anforderungen zunehmend eng. Das OLG Celle entschied am 11. Februar 2026 (7 U 46/25), dass eine negative Beschaffenheitsvereinbarung die einzelnen von den objektiven Anforderungen abweichenden Merkmale benennen muss. Das OLG Hamburg entschied am 24. März 2026 (11 U 44/25), dass eine negative Beschaffenheitsvereinbarung bei Verharmlosung unwirksam ist. Beide Fälle betrafen andere Sachverhalte, zeigen aber die Richtung.
Praktischer Ablauf:
- Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei LG verlangen. Das kostet nichts, dokumentiert den Fall und ist die Grundlage für alles Weitere.
- Nacherfüllung nach § 439 BGB beim Händler verlangen, gerichtet auf ein Gerät oder eine Firmware ohne die beanstandete Verarbeitung.
- Rücktritt erst danach. Für Verbrauchsgüterkäufe enthält § 475d BGB Sonderbestimmungen, die den Rücktritt unter bestimmten Voraussetzungen ohne gesonderte Fristsetzung eröffnen.
- Fristen beachten: Verjährung zwei Jahre ab Übergabe nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Beweislastumkehr im ersten Jahr nach § 477 BGB.
- Bei Geräten mit digitalen Elementen zusätzlich §§ 475b und 475c BGB. Relevant besonders dann, wenn erst ein Firmware-Update die Datenerhebung aktiviert hat, denn dann entsteht der Mangel innerhalb der Verjährung neu.
- Beschwerde nach Art. 77 DSGVO bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Das ist der Weg, der Aufsicht überhaupt Anlass gibt, tätig zu werden.
Ehrliche Einordnung: Zu Smart-TV-Tracking als kaufrechtlichem Sachmangel ist keine deutsche Entscheidung bekannt. Die Argumentation ist vertretbar, aber unerprobt. Der Händler wird zunächst ablehnen. Der realistische Weg für viele Betroffene führt über die Verbraucherzentrale und Sammelverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, nicht über den Einzelrücktritt.
Stufe 2: Das Netz
Das wirkt sofort und beschädigt nichts.
- DNS-Sinkhole mit Pi-hole oder AdGuard Home, dazu Blocklisten für Telemetrie- und ACR-Domains.
- Firewall-Regeln auf IP-Ebene, weil manche Geräte hartkodierte Resolver-Adressen oder DNS-over-HTTPS nutzen und dann am DNS-Filter vorbeigehen.
- VLAN-Isolation. Das ist die wirksamste einzelne Maßnahme gegen den dokumentierten Netzwerk-Scan. Wenn der Fernseher in einem eigenen Segment ohne Zugriff auf Clients hängt, findet er keine Smartwatches.
- Kein LG-Konto, wo es sich vermeiden lässt.
Grenzen, die dazugehören:
- ACR-Uploads laufen per HTTPS gegen CDN-Hosts. Solche Ziele sind mit DNS-Filtern nicht zuverlässig zu trennen.
- Ein vollständig offline geklemmtes Gerät kann laut der Untersuchung lokal puffern und beim nächsten Verbinden übertragen.
- Blocklisten können Funktionen brechen. Wenn etwas nicht mehr geht, einzelne Hostnamen wieder freigeben statt die ganze Liste zu deaktivieren.
Stufe 3: Hardware und Root, mit Warnung
Zuerst die Warnung, weil sie die wichtigste Information dieses Abschnitts ist: Wer das Gerät öffnet oder Bauteile entfernt, kann seine Gewährleistungsansprüche aus Stufe 1 praktisch nicht mehr durchsetzen. Erst der Rechtsweg, dann der Schraubendreher.
Danach, absteigend nach Aufwand-Nutzen-Verhältnis:
- Batterien aus der Fernbedienung, wenn diese das Mikrofon trägt. Kostet nichts, reversibel, deckt bei vielen Modellen den Hauptvektor ab.
- Hardware-Mikrofonschalter benutzen, wo vorhanden. Beim G5 sitzt er an der Unterseite des Gehäuses der Betriebsleuchte.
- Mikrofon auslöten. Technisch trivial, rechtlich der Punkt ohne Wiederkehr.
- Root. RootMyTV v1 und v2 sind laut Projektangabe gepatcht und funktionieren auf Firmware ab Mitte 2022 nicht mehr. Firmware-Downgrades sind ohne bestehenden Root nicht mehr möglich. Aktuelle Methoden werden bei webOS Homebrew geführt, die modell- und firmwaregenaue Prüfung läuft über cani.rootmy.tv. Eine der dort gelisteten Methoden funktioniert nach Projektangabe auf webOS 4.0 und höher einschließlich webOS 9, mit Stand Januar 2025 ohne gepatchte Firmware.
Der Trade-off bei Root gehört ausgesprochen: Root bedeutet in der Praxis, Updates zu blockieren. Bei gleichzeitig laufender Responsible Disclosure zu RCE-Lücken in webOS tauscht man damit Werbetracking gegen ein dauerhaft ungepatchtes Gerät im eigenen Netz. Für die meisten Haushalte ist Stufe 2 das bessere Geschäft.
Der Ausweg: Bildschirm und Rechner sind zwei Geräte
Jetzt zum konstruktiven Teil. Es gibt einen Weg heraus, und er heißt Trennung.
Non-Smart-Fernseher in Deutschland
Es gibt sie, aber mit hartem Deckel. Im deutschen Handel finden sich unter anderem der Thomson 40FD2S13 (40 Zoll, Full HD, ohne Smart-TV, mit Triple-Tuner und Hotel-Modus), der Sharp 40HA1305E (Non-Smart, 40 Zoll, Full HD), der Telefunken XF32N750M (32 Zoll, Full HD) und der Antteq AE24H5-Q1 (24 Zoll, HD-ready).
Kein 4K, kein OLED, maximal rund 40 Zoll. Gamestar kam im August 2026 zu dem Ergebnis, dass ein moderner Fernseher ohne Smart-Funktionen praktisch nicht kaufbar ist und die beste Option bleibt, dem Gerät nur begrenzten Netzzugang zu geben.
Die ehrliche Formulierung lautet also: In der EU bedeutet „dumm“ derzeit den Rückschritt von 4K-OLED auf 40 Zoll Full HD.
Der US-Vergleich: Sceptre
In den USA gibt es das, was hier fehlt. Sceptre verkauft mit dem U750CV-U ein 75-Zoll-Gerät mit 4K, ohne Smart-Funktionen, für rund 800 Dollar. Bemerkenswert ist die konstruktive Entscheidung: kein Ethernet-Port, bewusst weggelassen, damit das Gerät nicht ins Netz kommt. HDMI-CEC funktioniert, sodass sich der Fernseher mit der Fernbedienung der angeschlossenen Streaming-Box steuern lässt und man die Geräteoberfläche nach dem Setup nie wieder sieht.
Sceptre ist eine US-Marke und gehört nicht zum deutschen Handelsangebot. Das Gerät steht hier als Beleg dafür, dass so etwas baubar und verkäuflich ist, nicht als Kaufempfehlung für Europa.
Commercial- und Signage-Displays, mit dem Haken
Für große Diagonalen ist der Standardtipp ein professionelles Display. Das ist für Dauerbetrieb, Panel-Lebensdauer und Garantie objektiv die bessere Hardware.
Aber Achtung, und dieser Punkt fehlt in fast allen Ratgebern: Signage ist nicht automatisch dumm. Viele dieser Geräte bringen eine integrierte Plattform mit, etwa Samsung VXT, LG webOS Signage oder Philips CMND, samt System-on-Chip und CMS-Client. Wer hier nicht modellgenau prüft, tauscht eine Consumer-Plattform gegen eine kommerzielle.
Die Linux-Box und ihr K.-o.-Kriterium
Der naheliegende Souveränitätstraum ist eine offene Box mit LibreELEC oder Kodi, dazu Jellyfin und die öffentlich-rechtlichen Mediatheken. Das funktioniert hervorragend, mit einer harten Einschränkung.
Die Einschränkung heißt Widevine. Das DRM-Sicherheitslevel ist im Gerät verankert, nicht im Player, und wird bei der Zertifizierung festgelegt. Level 1 bedeutet keine Auflösungs- oder HDR-Beschränkung, weil Kryptografie und Medienverarbeitung in einer Trusted Execution Environment laufen. Level 3 ist reines Software-DRM und wird typischerweise auf niedrige Auflösungen begrenzt, in der Praxis je nach Anbieter 480p bis 720p, bei Netflix häufig 540p.
Konkret:
- Für x86_64 unter LibreELEC gilt nach Aussage aus dem Projektforum: L1 wird nicht unterstützt, nur L3.
- Der Raspberry Pi hat nach Aussage eines Raspberry-Pi-Entwicklers keine Trusted Execution Environment und ist damit Level 3.
- Level 1 und 2 setzen in der Regel dedizierte geschlossene Mediaplayer voraus, keinen Universalrechner.
Das heißt im Klartext: Eine offene Linux-Box ersetzt Netflix, Disney+ oder Prime Video nicht in vernünftiger Qualität. Wer das verspricht, produziert enttäuschte Leser.
Drei Wege, je nach Nutzung
Weg A, kein kommerzielles Streaming. Dummes Display oder geprüftes Signage plus LibreELEC oder Kodi, dazu Jellyfin und Mediatheken. Der einzige vollständig souveräne Weg. Sauber, günstig, offen. Nur eben nicht für jeden Haushalt.
Weg B, kommerzielles Streaming ist Pflicht. Dummes Display plus eine geschlossene Box mit Widevine L1. Das ist kein souveräner Weg, und man sollte das so nennen. Der Gewinn ist trotzdem real: Es steht genau ein Gerät im Netz statt eines, das zusätzlich das gesamte LAN scannt, Inhalte über HDMI fingerprinted und ein Fernfeldmikrofon mitbringt. Man verkleinert die Angriffsfläche und wechselt den Anbieter, dessen Geschäftsmodell man sich einkauft.
Weg C, der Fernseher steht schon da. Stufe 1 und Stufe 2 aus dem vorherigen Kapitel. Recht, dann Netz.
Die DRM-Pointe
Gabe Newell, damals CEO von Valve, sagte im November 2011 in einem Interview mit The Cambridge Student einen Satz, der heute im Wohnzimmer besser passt als damals im Spielemarkt: „Piracy is almost always a service problem and not a pricing problem.“ Er führte aus, dass Regionssperren, verzögerte Veröffentlichungen und einschränkendes DRM den Wert des legalen Produkts selbst mindern. Und er sagte es nicht als Beobachter, sondern als Begründung einer Strategie, die funktionierte. Man habe ihm vom russischen Markt abgeraten, weil dort ohnehin alles kopiert werde. Russland sei danach auf dem Weg zum größten europäischen Steam-Markt gewesen.
Übertragen auf Smart-TVs ergibt das eine unangenehme Rechnung. Derselbe zahlende Kunde, derselbe Vertrag, dasselbe Geld:
- Auf einem offenen Linux-Player bekommt er Widevine L3 und damit rund 540p.
- Auf einem Smart-TV mit ACR, Netzwerk-Scan und Fernfeldmikrofon bekommt er 4K und HDR.
Die Bildqualität hängt nicht davon ab, ob man bezahlt hat. Sie hängt davon ab, wie kontrollierbar das Gerät ist. DRM bestraft nicht den, der nicht bezahlt, sondern den, der bezahlt und trotzdem nicht überwacht werden will.
Warum es den saubereren Fernseher nicht einfach zu kaufen gibt
Zum Schluss die Ursache, denn ohne sie klingt alles nach Zufall oder Bosheit.
Fernseher werden nicht mehr nur über die Hardware finanziert. Vizio erzielte 2021 mit seiner Plattformsparte Platform+ mehr Umsatz als mit dem Verkauf von Fernsehern. Die Consumer Rights Wiki führt diesen Fall als Beispiel für einen breiteren Branchentrend, bei dem Hersteller Nutzerdaten als zusätzliche Einnahmequelle monetarisieren.
Wenn die Werbeeinnahmen den Panelpreis subventionieren, dann ist ein Gerät ohne Datenerfassung kein Feature, das man weglässt, sondern ein Geschäftsmodell, das nicht funktioniert. Deshalb gibt es in Europa 40-Zoll-Full-HD-Geräte ohne Smart-Funktionen und keine 65-Zoll-OLEDs ohne.
Man kann sich aus diesem Geschäftsmodell nicht mehr freikaufen. Man kann sich nur noch herauskonfigurieren.
Zur Vollständigkeit gehört auch die Vorgeschichte der Regulierung: Die FTC verhängte 2017 gemeinsam mit dem Staat New Jersey 2,2 Millionen Dollar gegen Vizio, weil das Unternehmen die Sehhistorie von elf Millionen Fernsehern ohne Zustimmung der Nutzer erfasst hatte. Für die Größenordnung der Branche war das ein Rundungsfehler.
Fazit
Die Faktenlage ist gut dokumentiert. Ein aktuelles LG-Spitzenmodell scannt das Heimnetz, erkennt Inhalte auch über HDMI und nutzt in Europa dafür eigene Endpunkte. Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO lieferte in einer wissenschaftlichen Untersuchung weniger, als messbar übertragen wurde. Der Widerruf ist bei manchen Modellen an eine vorherige Zustimmung gekoppelt. Ein Fernfeldmikrofon ist per Voreinstellung aktiv, obwohl Geräte derselben Generation ohne eines auskommen. Und die Verantwortung für die Zustimmung Dritter wird per Nutzungsbedingung an den Kunden weitergegeben.
In Texas hat das binnen fünf Monaten zu einer durchsetzbaren Vereinbarung geführt. In Europa gilt seit 2018 ein Gesetz, das mehr verlangt als diese Vereinbarung, und am Gerät hat sich wenig geändert.
Die eigentliche Frage dieses Artikels ist deshalb nicht, was LG tut. Das ist inzwischen messbar. Die Frage ist, warum die Aufarbeitung von Privatleuten mit Wireshark, Pi-hole und einem YouTube-Kanal geleistet wird und nicht von einer Marktaufsicht, die genau dafür existiert.
Solange sich das nicht ändert, bleibt digitale Souveränität eine Bastelaufgabe. Sie ist machbar. Sie sollte nur nicht nötig sein.
FAQ
Ist ACR auch in Deutschland aktiv?
Die technische Funktion ist vorhanden, und es existieren dedizierte EU-Endpunkte. Ein LG-Fernseher kontaktiert bei aktivem ACR laut der UCL-Untersuchung die Domain eu-acrX.alphonso.tv. Ob ACR auf Ihrem Gerät aktiv ist, hängt von Ihren Einstellungen und der Firmware ab und lässt sich am zuverlässigsten mit einem DNS-Log prüfen.
Reicht es, ACR im Menü abzuschalten?
Für ACR nach der bislang besten Messung ja, unter Laborbedingungen stoppte das Opt-out den ausgehenden ACR-Verkehr. Für andere Telemetriestrecken und für den dokumentierten Netzwerk-Scan nein, denn das sind andere Funktionen mit anderen Endpunkten.
Reicht es, den Fernseher als reinen Monitor zu nutzen?
Nein. ACR erfasst nach der Untersuchung auch Material aus externen HDMI-Quellen, weil es das gerenderte Bild verarbeitet und nicht den App-Datenstrom.
Reicht es, den Fernseher offline zu betreiben?
Es hilft erheblich, ist aber nach der Untersuchung nicht vollständig, weil lokal gepuffert und beim nächsten Verbinden übertragen werden kann.
Kann ich mein Gerät zurückgeben?
Es gibt eine vertretbare, aber gerichtlich unerprobte kaufrechtliche Argumentation über § 434 Abs. 3 und § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber dem Händler. Fristen: zwei Jahre Verjährung, Beweislastumkehr im ersten Jahr. Das ist keine Rechtsberatung, und der erste Anlaufpunkt für den Einzelfall ist die Verbraucherzentrale oder ein Anwalt.
Hat mein LG-Fernseher ein eingebautes Mikrofon?
Das hängt vom Modell ab. Der G5 hat ein Fernfeldmikrofon samt Hardware-Schalter an der Unterseite des Gehäuses der Betriebsleuchte. Der C5 desselben Modelljahrs hat nach Herstellerauskunft keines, dort sitzt das Mikrofon in der Fernbedienung. Prüfen Sie das Handbuch Ihres Modells.
Kann ich einen Fernseher ohne Smart-Funktionen kaufen?
In Deutschland ja, aber derzeit nur bis etwa 40 Zoll und in Full HD. Für größere Diagonalen bleiben Commercial-Displays, bei denen man aber prüfen muss, ob eine Signage-Plattform integriert ist.
Warum bekomme ich auf einer Linux-Box nur 540p bei Netflix?
Weil das Widevine-Sicherheitslevel im Gerät verankert ist. Offene Linux-Systeme erreichen Level 3, und Level 3 wird von den Anbietern auf niedrige Auflösungen begrenzt. Für 4K brauchen Sie Level-1-Hardware, und die ist geschlossen.
Transparenz und Haftungsausschluss
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ausdrücklich keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Autor ist kein Rechtsanwalt. Für konkrete Fälle wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale, eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder einen Rechtsanwalt.
Alle Rechtsnormen sind in der zum Redaktionsschluss geltenden Fassung zitiert. § 434 BGB wurde zum 23. Juli 2026 durch das Umsetzungsgesetz zur Richtlinie (EU) 2024/1799 geändert.
Aussagen über Geräteverhalten stammen aus den unten verlinkten Untersuchungen und Berichten und sind dort zugeordnet. Es handelt sich nicht um eigene Messungen des Autors, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Die LG-Übersichtsseite der Consumer Rights Wiki ist von der Wiki selbst als unvollständig und verifizierungsbedürftig markiert.
Die Bewertung, ob konkrete Datenverarbeitungen rechtswidrig sind, obliegt Aufsichtsbehörden und Gerichten. Dieser Artikel stellt Widersprüche zwischen dokumentiertem Verhalten, veröffentlichten Klauseln und Gesetzeswortlaut dar und trifft keine solche Feststellung.
Redaktionsschluss: 7. September 2026.
Quellen
Untersuchung und Berichterstattung
- Gamers Nexus, Untersuchung zu LG-Smart-TVs, YouTube, 7. September 2026: https://www.youtube.com/watch?v=6IFVTcM28KA
- Notebookcheck: „LG smart TVs caught logging audio with screen off and snooping on local devices“: https://www.notebookcheck.net/LG-smart-TVs-caught-logging-audio-with-screen-off-and-snooping-on-local-devices.1391214.0.html
- Fudzilla: „LG smart TVs caught listening while switched off“: https://fudzilla.com/lg-smart-tvs-caught-listening-while-switched-off/
- Smart Home Assistent (deutschsprachig), 7. September 2026: https://www.smarthomeassistent.de/lg-tv-hoert-mit-forscher-zeigen-brisante-sicherheitsluecken/
ACR-Forschung und EU-Endpunkte
- University College London, „Smart TV tracking raises privacy concerns“, November 2024: https://www.ucl.ac.uk/news/2024/nov/smart-tv-tracking-raises-privacy-concerns
- Anselmi, Vekaria, D’Souza, Callejo, Mandalari, Shafiq: „Watching TV with the Second-Party: A First Look at Automatic Content Recognition Tracking in Smart TVs“, 2024: https://arxiv.org/pdf/2409.06203
- SecurityWeek zur Studie, inklusive Nennung der EU-Domain: https://www.securityweek.com/smart-tv-surveillance-how-samsung-and-lgs-acr-technology-tracks-what-you-watch/
Consumer Rights Wiki
- Consumer Rights Wiki, Übersicht LG (von der Wiki als unvollständig markiert): https://consumerrights.wiki/w/LG
- Consumer Rights Wiki, „LG Television sale of personal data“: https://consumerrights.wiki/w/LG_Television_sale_of_personal_data
- Consumer Rights Wiki, „Texas Attorney General sues multiple TV makers over ACR user data collection“: https://consumerrights.wiki/w/Texas_Attorney_General_sues_multiple_TV_makers_over_ACR_user_data_collection
Texas: Klage und Vergleiche
- State of Texas v. LG Electronics USA, Inc., Original Petition, 15. Dezember 2025 (Archiv): http://web.archive.org/web/20260207231437/https://www.texasattorneygeneral.gov/sites/default/files/images/press/LG%20TV%20Petition%20Filed.pdf
- Office of the Texas Attorney General, Pressemitteilung vom 15. Dezember 2025 (Archiv): http://web.archive.org/web/20260221015756/https://www.texasattorneygeneral.gov/news/releases/attorney-general-paxton-sues-five-major-tv-companies-including-some-ties-ccp-spying-texans
- Ars Technica, 16. Dezember 2025 (Archiv): http://web.archive.org/web/20260214045721/https://arstechnica.com/tech-policy/2025/12/texas-sues-biggest-tv-makers-alleging-smart-tvs-spy-on-users-without-consent/
- Fordham University, Privacy Blog, zum Vergleich mit LG vom 11. Mai 2026: https://privacy.blog.fordham.edu/your-smart-tv-may-be-watching-you-back-texas-reaches-privacy-settlement-with-lg-electronics/
LG-Dokumente und Stellungnahmen
- LG UK, Nutzungsbedingungen, archivierte Fassung vom 15. Juli 2026: https://web.archive.org/web/20260715181811/https://www.lg.com/uk/lge-terms/
- LG Deutschland, Datenschutzhinweise: https://www.lg.com/de/privacy/
- LG California Privacy Policy (Archiv): http://web.archive.org/web/20250804164653/https://www.lg.com/us/caprivacy-detail
- Sekundärquelle zu den LG-Stellungnahmen gegenüber TechRadar (22. Juli 2026) und 01net (23. Juli 2026) sowie zum LG-Support-Beitrag vom 2. September 2026. Primärquellen bitte prüfen: https://questreviewcenter.com/smart-home-tech/lg-faces-renewed-privacy-backlash-over-smart-tv-data-collection-and-monitor-practices/
Gesetzestexte
- Art. 6 DSGVO: https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/
- Art. 7 DSGVO: https://dsgvo-gesetz.de/art-7-dsgvo/
- Art. 15 DSGVO: https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/
- Art. 25 DSGVO: https://dsgvo-gesetz.de/art-25-dsgvo/
- § 434 BGB, Fassung ab 23. Juli 2026: https://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
- § 476 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/476.html
Hardware, Mikrofon, Root
- Tom’s Guide, LG G5 OLED Review, zum Fernfeldmikrofon und Hardware-Schalter: https://www.tomsguide.com/tvs/oled-tvs/lg-g5-oled-tv-review
- Herstellerauskunft zum fehlenden eingebauten Mikrofon des LG C5: https://www.bestbuy.com/site/questions/lg-65-class-c5-series-oled-evo-ai-4k-uhd-smart-webos-tv-2025/6621824/question/bef34ebe-cb8a-373f-aeff-99c19c9adf04
- RootMyTV, Hinweis zum Patch-Status: https://github.com/RootMyTV/RootMyTV.github.io
- webOS Homebrew, Übersicht der Rooting-Methoden: https://www.webosbrew.org/rooting/
Alternativen und DRM
- Gamestar, „Kann man 2026 eigentlich noch moderne dumme Fernseher kaufen?“, August 2026: https://www.gamestar.de/artikel/non-smartes-tvs-kaufen,3415578.html
- Sceptre U750CV-U, 75 Zoll, 4K, ohne Smart-Funktionen, Produktdaten: https://business.walmart.com/ip/Sceptre-75-Class-4K-UHD-LED-TV-HDR-U750CV-U/55427162
- LibreELEC-Forum, zu Widevine L1 auf x86_64: https://forum.libreelec.tv/thread/30327-x86-64-netflix-errors-with-widevine/
- Raspberry Pi Forum, zu Widevine-Leveln und fehlender TEE: https://forums.raspberrypi.com/viewtopic.php?t=312593
- Übersicht zu Widevine-Sicherheitsleveln und Auflösungsgrenzen: https://www.forasoft.com/learn/video-streaming/articles-streaming/widevine-l1-l2-l3
Historie und Geschäftsmodell
- NPR zur Samsung-Datenschutzerklärung, Februar 2015: https://www.npr.org/sections/thetwo-way/2015/02/09/385001258/samsungs-privacy-policy-warns-customers-their-smart-tvs-are-listening
- TechCrunch zur Streichung des Absatzes und zur Nennung von Nuance: https://techcrunch.com/2015/02/10/smarttv-privacy/
- BBC News zum LG-Fall von 2013: http://www.bbc.co.uk/news/technology-25018225
- The Markup, „Your Smart TV Knows What You’re Watching“, Dezember 2023: https://themarkup.org/privacy/2023/12/12/your-smart-tv-knows-what-youre-watching
- Consumer Reports, „How to Turn Off Smart TV Snooping Features“: https://www.consumerreports.org/electronics/privacy/how-to-turn-off-smart-tv-snooping-features-a4840102036/
- Vizio, Quartalszahlen Q3 2021 (Archiv): http://web.archive.org/web/20251208204253/https://investors.vizio.com/news/news-details/2021/VIZIO-HOLDING-CORP.-Reports-Q3-2021-Financial-Results/default.aspx
- FTC, Vergleich mit Vizio über 2,2 Millionen Dollar, Februar 2017: https://www.ftc.gov/news-events/news/press-releases/2017/02/vizio-pay-22-million-ftc-state-new-jersey-settle-charges-it-collected-viewing-histories-11-million
- Gabe Newell, Interview mit The Cambridge Student, 24. November 2011, Berichterstattung dazu: https://www.escapistmagazine.com/valves-gabe-newell-says-piracy-is-a-service-problem/

